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710 2022 363

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 3. Mai 2012 (710 22 363)

Basel-Landschaft · 2006-01-31 · Deutsch BL

Hilflosenentschädigung

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Auf die frist- und formgerecht beim sachlich wie örtlich zuständigen Gericht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zu beachten ist jedoch, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle bzw. des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). 3.1 Gemäss Art. 43 bis des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 haben Bezüger und Bezügerinnen von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000) in der Schweiz, die in schwerem oder mittlerem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine HE. Dem Bezug einer Altersrente ist der Rentenvorbezug gleichgestellt (Art. 43 bis Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf eine HE entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren oder mittleren Grades ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr gegeben sind (Art. 43 bis Abs. 2 AHVG). Hat eine hilflose Person bis zum Erreichen des Rentenalters oder dem Rentenvorbezug eine HE-IV bezogen, so wird ihr die Entschädigung mindestens im bisherigen Umfang gewährt (Besitzstand). 3.2 Im vorliegenden Fall steht zu Recht unbestritten fest, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine HE-AHV schweren Grades nach Art. 43 bis AHVG erfüllt. Weiter steht fest, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt, als sie das Rentenalter erreichte, Anspruch auf eine HE-IV hatte. Diese wurde - nachdem die Beschwerdeführerin am 30. Januar 2006 64 Jahre alt wurde - durch eine HE-AHV in gleicher Höhe abgelöst.

E. 4 Strittig und zu prüfen ist jedoch, ob die Beschwerdeführerin bereits ab Mai 2005 Anspruch auf eine HE-IV schweren Grades hatte.

E. 4.1 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. September 2011. Darin wird die Verfügung vom 18. Januar 2011 bestätigt, mit welcher der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. August 2010 einen HE-AHV schweren Grades zugesprochen wurde. Da dieser Anspruch betragsmässig tiefer ausfiel als die bisher ausbezahlte HE-IV mittleren Grades (zur Berechnung der HE: vgl. Art. 43 bis Abs. 3 AHVG), wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie aus Besitzstandsgründen weiterhin Anspruch auf diese HE-IV (mittleren Grades) habe (vgl. Art. 43 bis Abs. 4 AHVG). Die Beschwerdeführerin macht nun geltend, dass sie bereits seit der letzten durch die IV-Stelle im Jahr 2005 durchgeführten Revision Anspruch auf eine HE-IV schweren Grades habe. Im Rahmen dieser Revision habe sie mitgeteilt, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert und sie weniger Kraft habe. Dies sei auch im Bericht der C. vom 5. Juli 2005 vermerkt. Im Abklärungsbericht der IV-Stelle vom 16. August 2005 werde sodann festgehalten, dass sie in allen sechs Lebensbereichen auf Dritthilfe angewiesen sei. Ein Bedarf an dauernder Pflege sei jedoch unzutreffenderweise verneint worden. Damit habe sie aber bereits seit Mai 2005 (Einleitung des Revisionsverfahrens) Anspruch auf eine HE-IV schweren Grades. Da sie sich nicht erinnere, die Mitteilung der IV-Stelle vom 20. September 2005 und die Verfügung der Eidgenössischen Ausgleichskasse vom 31. Januar 2006 (vgl. Art. 63 Abs. 1 lit. b AHVG), welchen zu entnehmen gewesen sei, dass sie weiterhin Anspruch auf eine HE-IV mittleren Grades habe, erhalten zu haben, hätten diese beiden Entscheide für sie keine Rechtswirkung entfaltet. Es ist daher zunächst zu klären, ob der Beschwerdeführerin die Mitteilung vom 20. September 2005 und die Verfügung vom 31. Januar 2006 ordnungsgemäss zugestellt worden sind oder ob diese infolge mangelhafter Eröffnung nicht rechtswirksam werden konnten.

E. 4.2 Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung. Sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an; ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss (BGE 119 V 89 E. 4c mit Hinweisen). Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung von Verfügungen obliegt rechtsprechungsgemäss der die Zustellung veranlassenden Behörde, welche die entsprechende (objektive) Beweislast trägt (BGE 124 V 400 E. 2a, 117 V 261 E. 3b S. 264, je mit Hinweisen). Dabei gilt bezüglich Tatsachen, welche für die Zustellung von Verfügungen der Verwaltung erheblich sind, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 124 V 400 E. 2b, 121 V 5 E. 3b, je mit Hinweisen). Allerdings bedingt dies in der Regel die Eröffnung der Verfügung mit eingeschriebenem Brief. Nach der Rechtsprechung vermag die Verwaltung den Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Zustellung der Verfügung nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf zu erbringen (ZAK 1984 S. 124 E. 1). Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss daher im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers der der Empfängerin abgestellt werden (BGE 124 V 400 E. 2a, 103 V 63 E. 2a S. 66; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts vom 4. Februar 2008, 8C_389/2007, E. 4.1 und vom 5. April 2002, U 378/01, E. 1c mit Hinweis).

E. 4.3 Vorliegend steht unbestritten fest, dass sowohl die Mitteilung der IV-Stelle vom 20. September 2005 als auch die Verfügung der Eidgenössischen Ausgleichskasse vom 31. Januar 2006 nicht eingeschrieben versandt wurden. Damit kann die Beschwerdegegnerin die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach sie ihres Wissens nach die Schriftstücke nicht erhalten habe, nicht rechtsgenüglich widerlegen. Der Hinweis auf die Zuverlässigkeit der Schweizer Post reicht hierzu jedenfalls nicht aus. Damit muss - der vorstehend zitierten Rechtsprechung folgend - auf die Aussage der Beschwerdeführerin abgestellt und davon ausgegangen werden, dass sowohl die Mitteilung vom 15. September 2005 wie auch die Verfügung vom 31. Januar 2006 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ordnungsgemäss zustellt worden sind. Wie nachfolgend aufgezeigt, kann die Beschwerdeführerin aus diesem Ergebnis jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. 5.1 Der Entscheid, wonach die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine HE-IV mittleren Grades hat, fusst auf den im Revisionsverfahrens im Jahr 2005 erhobenen Daten. In diesem Verfahren klärte die IV-Stelle den medizinischen Sachverhalt ab und holte verschiedene Berichte ein. Am 20. September 2005 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin - vermeintlich - mit, dass sie weiterhin Anspruch auf eine HE-IV mittleren Grades habe. Unter dieser Voraussetzung (keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse) war die IV-Stelle nicht verpflichtet, der Beschwerdeführerin ihren Entscheid in Form einer Verfügung zu eröffnen. Laut Art. 74 ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 bedarf es keiner Verfügung, wenn die HE nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision weiter ausgerichtet wird. Eine solche Mitteilung ist jedoch letztlich einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 15. Oktober 2009, 9C_586/2010, E. 2.2. mit Hinweisen und vom 29. Januar 2010, 8C_1005/2009, E. 3). 5.2 Zwar ist vorliegend – wie festgestellt - nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan, dass die Beschwerdeführerin die Mitteilung vom 20. September 2005 erhalten hat, weshalb ihr aus dieser fehlerhaften Eröffnung grundsätzlich auch kein Nachteil erwachsen darf (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 19. Januar 2011, 9C_921/2010, E. 5.2). Zu berücksichtigen ist aber, dass auch ein fehlerhaft eröffneter Verwaltungsakt rechtsbeständig werden kann, wenn er nicht innert vernünftiger Frist seit Kenntnisnahme in Frage gestellt wird (BGE 111 V 149 E. 4c; Urteil des Bundesgerichts vom 13. Februar 2001, C 168/00). Diese Frist beträgt in Fällen wie dem vorliegenden, bei welchem der Entscheid zwar mit formloser Mitteilung eröffnet wird, die versicherte Person aber den Erlass einer Verfügung verlangen darf, je nach den Umständen zwischen 9 bis 14 Monaten ( Thomas Gächter , Rechtsmissbrauch im Öffentlichen Recht, Zürich 2005, S. 546). Es wäre demnach an der Beschwerdeführerin gelegen, sich innert dieser Frist bei der IV-Stelle über den Stand des Revisionsverfahrens zu informieren. Indem sie erst im Januar 2011 (fast sechs Jahre nach Einleitung des Revisionsverfahrens im Jahr 2005) ihren Anspruch auf HE-IV mittleren Grades hinterfragte und bei der IV-Stelle die Höhe bestritt, hat sie die Frist von 9 bis 14 Monaten verpasst. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass der mit Mitteilung vom 20. September 2005 bestätigte Beschluss, wonach die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine HE-IV mittleren Grades haben, ein rechtskräftiger Verwaltungsakt ist. 6.1 Die Beschwerdeführerin moniert weiter, dass dieser Beschluss fehlerhaft sei. Daher ist zu prüfen, ob und unter welchem Titel die Beschwerdeführerin diesen aus ihrer Sicht unrichtigen, aber rechtskräftigen Entscheid der IV-Stelle anfechten kann. 6.2.1 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Zwar bestehen vorliegend gewisse Anzeichen, dass der ursprüngliche Entscheid aus dem Jahr 2005 fehlerhaft ist. Ob der Entscheid aber tatsächlich zweifellos unrichtig ist, kann aus nachfolgenden Gründen offen bleiben. Denn selbst wenn eine zweifellose Unrichtigkeit des Entscheides zu bejahen wäre, würde dies letztlich nichts daran ändern, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin nicht entsprochen werden könnte. 6.2.2 Zu beachten ist zunächst Art. 88 bis Abs. 1 lit. c IVV. Diese Bestimmung besagt, falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil der versicherten Person zweifellos unrichtig war, die Erhöhung der HE frühestens von dem Monat an erfolgt, in dem der Mangel entdeckt wurde. Die Beschwerdeführerin bemerkte einen allfälligen Mangel im Revisionsverfahren aus dem Jahr 2005 im Januar 2011, als die Beschwerdegegnerin die ursprünglich angefochtene Verfügung vom 18. Januar 2011 erliess, mit welcher ihr rückwirkend per 1. August 2010 eine HE-AHV schweren Grades zugesprochen wurde. In diesem Zeitpunkt hatte die Beschwerdeführerin aber bereits seit fünf Jahren das Rentenalter erreicht, weshalb ihr eine höhere HE-IV nicht mehr zugesprochen werden konnte. 6.2.3 Nichts anderes ergibt sich unter Berücksichtigung von Art. 43 bis Abs. 4 AHVG. Diese Bestimmung garantiert den Bezügern und Bezügerinnen einer HE-IV seit jeher, dass sie ihre HE in der bisherigen Höhe auch als Altersrentner bzw. -rentnerin (Besitzstand) erhalten. Wenn die versicherte Person nunmehr ihren Anspruch auf eine höhere HE mehr als 12 Monate nach seiner Entstehung geltend macht – was vorliegend der Fall ist - wird dieser in Abweichung von Art. 24 ATSG lediglich für die zwölf Monate ausgerichtet, die der Geltendmachung vorangehen (Art. 46 Abs. 2 AHVG). Vorliegend wurde der Anspruch auf ein HE-IV schweren Grades erst im Rahmen des vorliegenden Verfahrens geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin hatte demnach wiederum bereits die Altersgrenze für den Anspruch auf eine Höhere HE-IV überschritten, weshalb sie auch unter diesem Aspekt keinen Anspruch auf eine höhere HE geltend machen kann. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Anträgen der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden kann und die Beschwerde deshalb abzuweisen ist.

E. 7 Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das Verfahren vor dem kantonalen Gericht kostenlos. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Gegen diesen Entscheid wurde von A. am 29.08.2012 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 9C_656/2012) erhoben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 3. Mai 2012 (710 22 363) Invalidenversicherung Hilflosenentschädigung Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Yves Thommen, Kantonsrichter Michael Guex, Gerichtsschreiberin Margit Campell Parteien A. , Beschwerdeführerin, vertreten durch Sebastian Laubscher, Advokat, Greifengasse 1, Postfach 1644, 4001 Basel gegen Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff Hilflosenentschädigung (756.6647.5621.25) A.1 Die 1942 geborene A. leidet seit 1955 an einer sensomotorisch inkompletten Tetraplegie unter C5 bei einem Status nach Fraktur der Halswirbelkörper (HWK) 5 bis 7. A.2 Die Versicherte bezieht seit 1966 eine ganze Rente und seit 1. November 1994 eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (HE-IV) mittleren Grades der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). Dieser Anspruch wurde nach Durchführung einer amtlichen Revision im Jahr 2005 mit Mitteilung vom 20. September 2005 bestätigt. Nach Eintritt der Versicherten ins Rentenalter am 30. Januar 2006 eröffnete die Eidgenössischen Ausgleichskasse ihr mit Verfügung vom 31. Januar 2006, dass sie mit Wirkung ab 1. Februar 2006 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Alters- und Hinterlassenenversicherung (HE-AHV) mittleren Grades (Besitzstand aus der IV) habe. A.3 Am 31. August 2010 leitete die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft (Sozialversicherungsanstalt) erneut eine Revision der laufenden HE ein. Im Rahmen der Abklärung des Sachverhaltes wurde festgestellt, dass die Versicherte in allen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen hilfsbedürftig und seit Januar 2006 auch auf medizinische Pflege angewiesen sei. Mit Verfügung vom 18. Januar 2011 wurde der Versicherten sodann mitgeteilt, dass sie mit Wirkung ab 1. August 2010 Anspruch auf eine HE-AHV schweren Grades habe. Die HE werde jedoch im bisherigen Umfang ausgerichtet, da die neu zugesprochene HE-AHV schweren Grades tiefer sei als die besitzstandsgeschützte HE-IV mittleren Grades. Diese werde deshalb auch weiterhin ausbezahlt. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Sozialversicherungsanstalt am 13. September 2011 ab. B. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche am 10. Oktober 2011 beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), erhoben wurde. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Sebastian Laubscher, beantragt darin, dass der Einspracheentscheid vom 13. September 2011 vollumfänglich aufzuheben und ihr rückwirkend ab Mai 2005 eine HE-IV schweren Grades auszurichten sei. Weiter wurde die Durchführung einer Parteiverhandlung beantragt; unter o/e- Kostenfolge. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer HE-IV schweren Grades bereits im Rahmen der im Jahr 2005 durchgeführten IV-Revision bestanden habe. Diese sei ihr daher rückwirkend und unter Berücksichtigung der Besitzstandsregeln ab diesem Zeitpunkt auszurichten. Zur Untermauerung dieser Ausführungen reichte Advokat Laubscher am 6. Januar 2012 eine Bestätigung der Firma B. vom 23. November 2011 ein, welcher zu entnehmen ist, dass sie die Beschwerdeführerin seit Februar 2004 mit Kompressionsstrümpfen versorge. C. Zur Beschwerde liess sich die IV-Stelle am 24. Februar 2012 vernehmen und beantragte deren Abweisung. D. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung, an welcher die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter sowie A. Braun als Vertreter der Beschwerdegegnerin teilnahmen, hielten die Parteien an den bereits in den schriftlichen Eingaben gemachten Anträgen und Ausführungen fest. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Auf die frist- und formgerecht beim sachlich wie örtlich zuständigen Gericht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zu beachten ist jedoch, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle bzw. des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). 3.1 Gemäss Art. 43 bis des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 haben Bezüger und Bezügerinnen von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000) in der Schweiz, die in schwerem oder mittlerem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine HE. Dem Bezug einer Altersrente ist der Rentenvorbezug gleichgestellt (Art. 43 bis Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf eine HE entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren oder mittleren Grades ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr gegeben sind (Art. 43 bis Abs. 2 AHVG). Hat eine hilflose Person bis zum Erreichen des Rentenalters oder dem Rentenvorbezug eine HE-IV bezogen, so wird ihr die Entschädigung mindestens im bisherigen Umfang gewährt (Besitzstand). 3.2 Im vorliegenden Fall steht zu Recht unbestritten fest, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine HE-AHV schweren Grades nach Art. 43 bis AHVG erfüllt. Weiter steht fest, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt, als sie das Rentenalter erreichte, Anspruch auf eine HE-IV hatte. Diese wurde - nachdem die Beschwerdeführerin am 30. Januar 2006 64 Jahre alt wurde - durch eine HE-AHV in gleicher Höhe abgelöst. 4. Strittig und zu prüfen ist jedoch, ob die Beschwerdeführerin bereits ab Mai 2005 Anspruch auf eine HE-IV schweren Grades hatte. 4.1 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. September 2011. Darin wird die Verfügung vom 18. Januar 2011 bestätigt, mit welcher der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. August 2010 einen HE-AHV schweren Grades zugesprochen wurde. Da dieser Anspruch betragsmässig tiefer ausfiel als die bisher ausbezahlte HE-IV mittleren Grades (zur Berechnung der HE: vgl. Art. 43 bis Abs. 3 AHVG), wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie aus Besitzstandsgründen weiterhin Anspruch auf diese HE-IV (mittleren Grades) habe (vgl. Art. 43 bis Abs. 4 AHVG). Die Beschwerdeführerin macht nun geltend, dass sie bereits seit der letzten durch die IV-Stelle im Jahr 2005 durchgeführten Revision Anspruch auf eine HE-IV schweren Grades habe. Im Rahmen dieser Revision habe sie mitgeteilt, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert und sie weniger Kraft habe. Dies sei auch im Bericht der C. vom 5. Juli 2005 vermerkt. Im Abklärungsbericht der IV-Stelle vom 16. August 2005 werde sodann festgehalten, dass sie in allen sechs Lebensbereichen auf Dritthilfe angewiesen sei. Ein Bedarf an dauernder Pflege sei jedoch unzutreffenderweise verneint worden. Damit habe sie aber bereits seit Mai 2005 (Einleitung des Revisionsverfahrens) Anspruch auf eine HE-IV schweren Grades. Da sie sich nicht erinnere, die Mitteilung der IV-Stelle vom 20. September 2005 und die Verfügung der Eidgenössischen Ausgleichskasse vom 31. Januar 2006 (vgl. Art. 63 Abs. 1 lit. b AHVG), welchen zu entnehmen gewesen sei, dass sie weiterhin Anspruch auf eine HE-IV mittleren Grades habe, erhalten zu haben, hätten diese beiden Entscheide für sie keine Rechtswirkung entfaltet. Es ist daher zunächst zu klären, ob der Beschwerdeführerin die Mitteilung vom 20. September 2005 und die Verfügung vom 31. Januar 2006 ordnungsgemäss zugestellt worden sind oder ob diese infolge mangelhafter Eröffnung nicht rechtswirksam werden konnten. 4.2 Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung. Sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an; ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss (BGE 119 V 89 E. 4c mit Hinweisen). Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung von Verfügungen obliegt rechtsprechungsgemäss der die Zustellung veranlassenden Behörde, welche die entsprechende (objektive) Beweislast trägt (BGE 124 V 400 E. 2a, 117 V 261 E. 3b S. 264, je mit Hinweisen). Dabei gilt bezüglich Tatsachen, welche für die Zustellung von Verfügungen der Verwaltung erheblich sind, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 124 V 400 E. 2b, 121 V 5 E. 3b, je mit Hinweisen). Allerdings bedingt dies in der Regel die Eröffnung der Verfügung mit eingeschriebenem Brief. Nach der Rechtsprechung vermag die Verwaltung den Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Zustellung der Verfügung nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf zu erbringen (ZAK 1984 S. 124 E. 1). Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss daher im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers der der Empfängerin abgestellt werden (BGE 124 V 400 E. 2a, 103 V 63 E. 2a S. 66; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts vom 4. Februar 2008, 8C_389/2007, E. 4.1 und vom 5. April 2002, U 378/01, E. 1c mit Hinweis). 4.3 Vorliegend steht unbestritten fest, dass sowohl die Mitteilung der IV-Stelle vom 20. September 2005 als auch die Verfügung der Eidgenössischen Ausgleichskasse vom 31. Januar 2006 nicht eingeschrieben versandt wurden. Damit kann die Beschwerdegegnerin die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach sie ihres Wissens nach die Schriftstücke nicht erhalten habe, nicht rechtsgenüglich widerlegen. Der Hinweis auf die Zuverlässigkeit der Schweizer Post reicht hierzu jedenfalls nicht aus. Damit muss - der vorstehend zitierten Rechtsprechung folgend - auf die Aussage der Beschwerdeführerin abgestellt und davon ausgegangen werden, dass sowohl die Mitteilung vom 15. September 2005 wie auch die Verfügung vom 31. Januar 2006 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ordnungsgemäss zustellt worden sind. Wie nachfolgend aufgezeigt, kann die Beschwerdeführerin aus diesem Ergebnis jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. 5.1 Der Entscheid, wonach die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine HE-IV mittleren Grades hat, fusst auf den im Revisionsverfahrens im Jahr 2005 erhobenen Daten. In diesem Verfahren klärte die IV-Stelle den medizinischen Sachverhalt ab und holte verschiedene Berichte ein. Am 20. September 2005 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin - vermeintlich - mit, dass sie weiterhin Anspruch auf eine HE-IV mittleren Grades habe. Unter dieser Voraussetzung (keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse) war die IV-Stelle nicht verpflichtet, der Beschwerdeführerin ihren Entscheid in Form einer Verfügung zu eröffnen. Laut Art. 74 ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 bedarf es keiner Verfügung, wenn die HE nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision weiter ausgerichtet wird. Eine solche Mitteilung ist jedoch letztlich einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 15. Oktober 2009, 9C_586/2010, E. 2.2. mit Hinweisen und vom 29. Januar 2010, 8C_1005/2009, E. 3). 5.2 Zwar ist vorliegend – wie festgestellt - nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan, dass die Beschwerdeführerin die Mitteilung vom 20. September 2005 erhalten hat, weshalb ihr aus dieser fehlerhaften Eröffnung grundsätzlich auch kein Nachteil erwachsen darf (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 19. Januar 2011, 9C_921/2010, E. 5.2). Zu berücksichtigen ist aber, dass auch ein fehlerhaft eröffneter Verwaltungsakt rechtsbeständig werden kann, wenn er nicht innert vernünftiger Frist seit Kenntnisnahme in Frage gestellt wird (BGE 111 V 149 E. 4c; Urteil des Bundesgerichts vom 13. Februar 2001, C 168/00). Diese Frist beträgt in Fällen wie dem vorliegenden, bei welchem der Entscheid zwar mit formloser Mitteilung eröffnet wird, die versicherte Person aber den Erlass einer Verfügung verlangen darf, je nach den Umständen zwischen 9 bis 14 Monaten ( Thomas Gächter , Rechtsmissbrauch im Öffentlichen Recht, Zürich 2005, S. 546). Es wäre demnach an der Beschwerdeführerin gelegen, sich innert dieser Frist bei der IV-Stelle über den Stand des Revisionsverfahrens zu informieren. Indem sie erst im Januar 2011 (fast sechs Jahre nach Einleitung des Revisionsverfahrens im Jahr 2005) ihren Anspruch auf HE-IV mittleren Grades hinterfragte und bei der IV-Stelle die Höhe bestritt, hat sie die Frist von 9 bis 14 Monaten verpasst. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass der mit Mitteilung vom 20. September 2005 bestätigte Beschluss, wonach die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine HE-IV mittleren Grades haben, ein rechtskräftiger Verwaltungsakt ist. 6.1 Die Beschwerdeführerin moniert weiter, dass dieser Beschluss fehlerhaft sei. Daher ist zu prüfen, ob und unter welchem Titel die Beschwerdeführerin diesen aus ihrer Sicht unrichtigen, aber rechtskräftigen Entscheid der IV-Stelle anfechten kann. 6.2.1 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Zwar bestehen vorliegend gewisse Anzeichen, dass der ursprüngliche Entscheid aus dem Jahr 2005 fehlerhaft ist. Ob der Entscheid aber tatsächlich zweifellos unrichtig ist, kann aus nachfolgenden Gründen offen bleiben. Denn selbst wenn eine zweifellose Unrichtigkeit des Entscheides zu bejahen wäre, würde dies letztlich nichts daran ändern, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin nicht entsprochen werden könnte. 6.2.2 Zu beachten ist zunächst Art. 88 bis Abs. 1 lit. c IVV. Diese Bestimmung besagt, falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil der versicherten Person zweifellos unrichtig war, die Erhöhung der HE frühestens von dem Monat an erfolgt, in dem der Mangel entdeckt wurde. Die Beschwerdeführerin bemerkte einen allfälligen Mangel im Revisionsverfahren aus dem Jahr 2005 im Januar 2011, als die Beschwerdegegnerin die ursprünglich angefochtene Verfügung vom 18. Januar 2011 erliess, mit welcher ihr rückwirkend per 1. August 2010 eine HE-AHV schweren Grades zugesprochen wurde. In diesem Zeitpunkt hatte die Beschwerdeführerin aber bereits seit fünf Jahren das Rentenalter erreicht, weshalb ihr eine höhere HE-IV nicht mehr zugesprochen werden konnte. 6.2.3 Nichts anderes ergibt sich unter Berücksichtigung von Art. 43 bis Abs. 4 AHVG. Diese Bestimmung garantiert den Bezügern und Bezügerinnen einer HE-IV seit jeher, dass sie ihre HE in der bisherigen Höhe auch als Altersrentner bzw. -rentnerin (Besitzstand) erhalten. Wenn die versicherte Person nunmehr ihren Anspruch auf eine höhere HE mehr als 12 Monate nach seiner Entstehung geltend macht – was vorliegend der Fall ist - wird dieser in Abweichung von Art. 24 ATSG lediglich für die zwölf Monate ausgerichtet, die der Geltendmachung vorangehen (Art. 46 Abs. 2 AHVG). Vorliegend wurde der Anspruch auf ein HE-IV schweren Grades erst im Rahmen des vorliegenden Verfahrens geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin hatte demnach wiederum bereits die Altersgrenze für den Anspruch auf eine Höhere HE-IV überschritten, weshalb sie auch unter diesem Aspekt keinen Anspruch auf eine höhere HE geltend machen kann. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Anträgen der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden kann und die Beschwerde deshalb abzuweisen ist. 7. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das Verfahren vor dem kantonalen Gericht kostenlos. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Gegen diesen Entscheid wurde von A. am 29.08.2012 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 9C_656/2012) erhoben.